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23.04.2021 03:40:26
Erlass von Planungszonen in den Gewerbezonen von Siebnen, Schübelbach und Buttikon
Gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und § 14 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) hat der Gemeinderat am 11. August 2020 beschlossen:
1Als verkehrsintensive Einrichtungen gelten Einkaufs- und Freizeitanlagen. Darunter fallen eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen. 2In der Gewerbezone sind verkehrsintensive Einrichtungen mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche oder mit mehr als 30 Parkplätzen nicht zulässig. 3Die Erweiterung von bestehenden verkehrsintensiven Einrichtungen mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche oder mehr als 30 Parkplätzen ist zulässig, sofern insgesamt nicht mehr als 3'000 m2 Verkaufsfläche oder mehr als 300 Parkplätze entstehen und sofern nicht mehr als 2'000 Fahrten pro Tag (an hundert Tagen eines Kalenderjahres) resultieren. Die gesamte Erweiterung darf zudem sowohl bezüglich der Verkaufsfläche als auch bezüglich der Parkplätze 30 Prozent nicht überschreiten. |
Den Grundeigentümern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt, wenn ihre Adresse bekannt ist. Wer durch die Planungszone in seinen Interessen berührt ist, kann beim Gemeinderat Schübelbach schriftlich Einsprache erheben. Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschft der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Einsprachefrist dauert bis und mit 21. September 2020.
Schübelbach, 21. August 2020 Der Gemeinderat
Dokumente | 20200821-Publikation_Amtsblatt.pdf (pdf, 52.3 kB) 20200715-Perimeter_Planungszone.pdf (pdf, 322.5 kB) |
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