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In der Gemeinde Schübelbach (Kanton Schwyz) bestanden im Jahre 2001 fünf Schiessvereine, nämlich;
• die Gemeindeschützengesellschaft Schübelbach, gegründet im Jahre 1851,
• der Militärschützenverein Buttikon, gegründet im Jahre 1882,
• der Schiessverein Schübelbach, gegründet im Jahre 1882,
• der Schiessverein Siebnen, entstanden im Jahre 1970 aus der Fusion zwischen
• der Schützengesellschaft Siebnen, gegründet im Jahre 1872
• und dem Infanterie Schiessverein Siebnen-Eisenburg, gegründet im Jahre 1896,
• den Morgartenschützen Schübelbach, gegründet im Jahre 1944.

Seit Jahren bestand zwischen den Schiessvereinen der Gemeinde Schübelbach ein gutes, freundschaftliches und sportliches Einvernehmen. Im Jahre 1982 wurden die damaligen Schiessanlagen „Garichti“ in Buttikon, „untere Chällen“ in Schübelbach und „Eisenburg“ in Siebnen-Eisenburg aufgehoben und die Schiessvereine in der Schiessstandgemeinschaft der neuen Gemeindeschiessanlage „Chällen“ in Schübelbach zusammengeschlossen.

Aus der Fusion der fünf Schiessvereine ging mit Rechtswirkung 1. Januar 2002 der neue Schiessverein „Gemeindeschützen Schübelbach“ hervor.

Der Schiessverein Gemeindeschützen Schübelbach bezweckt das ausserdienstliche und das sportliche Schiessen sowie die Nachwuchsausbildung in der Gemeinde Schübelbach zu erhalten und zu fördern und den Stellenwert des Schiesswesens zu stärken.

Verein

Gemeindeschützen Schübelbach
Chällen 2
8862 Schübelbach

Postadresse:
Gemeindeschützen Schübelbach
Präsident Thomas Scherer
Breitlistrasse 11
8863 Buttikon

Tel. 043 888 97 11
Website

Kontakt

Thomas Scherer
scherer@webforce.ch

Lokalität

Gemeindeschiessanlage Chällen

Mitgliedschaft

Die Gemeindeschützen Schübelbach bieten auf neuzeitlichen und modernen Schiessanlagen das ausserdienstliche und das sportliche Schiessen an. Unsere sportlichen wie auch gesellschaftlichen Aktivitäten können Sie auf unserer Homepage mit verfolgen. Interessierte Personen wollen sich bitte bei Präsident Thomas Scherer (+41 43 888 97 11) melden. Wir würden uns sehr über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.