Kompetenzen: | - Erlassen einer Gemeindeordnung
- Erlassen von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist
- Wahl des Gemeindepräsidenten, der übrigen Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindeschreibers, des Vermittlers und dessen Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfer
- Wahl des Säckelmeisters, sofern der Gemeinderat nicht ermächtigt ist, die Finanzverwaltung einem andern Mitglied des Gemeinderates zu übertragen
- Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung inkl. Nachkredite
- Festsetzung des Gemeindesteuerfusses
- Bewilligung der Verpflichtungs- und Zusatzkredite
- Beschluss über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte
- Erlassen der Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde und ihrer Anstalten
- Kenntnisnahme vom Finanzplan (ohne Beschluss)
- Beschluss über die Errichtung selbstständiger oder unselbstständiger Anstalten und über den Beitritt zu Zweckverbänden
- Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit die Gemeinde nach Bundesrecht oder kantonalem Recht darüber entscheiden kann
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