FeuerwehrersatzabgabeGrundlagen Die Finanzierung der Feuerwehraufgaben erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Steuergeldern. Die Ersatzabgabe wird gemäss §25 der Feuerschutzverordnung erhoben.
Abgabepflicht Männer und Frauen bezahlen ab dem 1. Januar des vollendeten 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember des vollendeten 52. Altersjahres die Feuerwehrersatzabgabe. Angehörige der Feuerwehr, des Seerettungsdienstes und des Sanitätsersteinsatzelementes sind von der Abgabe befreit.
Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch:
Kosten Die Abgabe richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen und wird mit der Steuerrechnung eingezogen.
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