Die Finanzierung der Feuerwehraufgaben erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Steuergeldern. Die Ersatzabgabe wird gemäss §25 der Feuerschutzverordnung erhoben.

 

Abgabepflicht

Männer und Frauen bezahlen ab dem 1. Januar des vollendeten 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember des vollendeten 52. Altersjahres die Feuerwehrersatzabgabe. Angehörige der Feuerwehr, des Seerettungsdienstes und des Sanitätsersteinsatzelementes sind von der Abgabe befreit.

 

Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch:

  • den Feuerwehrdienst in der Gemeinde Schübelbach. Für die Befreiung von der Ersatzabgabe müssen jährlich mindestens fünf Übungen besucht werden;
  • den Feuerwehrdienst in einer umliegenden Nachbargemeinde, sofern die Feuerwehrkommission zustimmt;
  • die Entrichtung der Ersatzabgabe.

 

Kosten

Die Abgabe richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen und wird mit der Steuerrechnung eingezogen.

Steuerbares Einkommen jährlich Abgabe
bis 9'999 CHF 70.00
10'000 - 19'999 CHF 110.00
20'000 - 39'999 CHF 120.00
40'000 - 49'999 CHF 130.00
über 50'000.00 CHF 140.00


Personen, die der Quellensteuer unterliegen, bezahlen jährlich CHF 120.00 Feuerwehrersatzabgabe ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse.

 

Zugehörige Objekte

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