Seit dem Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung kann die Steuer erst nach Ablauf der Steuerperiode definitiv bestimmt werden, da erst dann auch die Bemessungsperiode abgeschlossen ist. In der Steuerperiode selber können damit nur vorläufige Steuerbeträge eingefordert werden. Die Gegenwartsbemessung ist dafür verantwortlich, dass für das laufende Jahr nur provisorische Steuerrechnungen möglich sind.

Primäre Grundlage für die provisorische Steuerrechnung bildet die letzte Steuererklärung bzw. die letzte Veranlagungsverfügung. Vorab in Fällen mit grossen Einkommensschwankungen kann ferner der voraussichtliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode als Grundlage herangezogen werden.

Nach Vornahme der Veranlagung werden die vorläufig bezahlten Steuerbeträge mit der definitiv geschuldeten Steuer verrechnet. Jährlich wird per 1. Juni für das laufende Steuerjahr eine provisorische Rechnung zugestellt, die am 30. November zur Zahlung fällig wird.

Zahlungsart

Wir bitten Sie, für Teil- wie Gesamtzahlungen die beiliegenden orangen ESR-Einzahlungsscheine zu verwenden. Bei Banküberweisung wollen Sie bitte den beiliegenden ESR Ihrem Bankinstitut zur Verwendung zustellen. Dadurch ermöglichen Sie sowohl der Post wie uns eine automatische und rationelle Verarbeitung der Zahlungseingänge.

Zahlungsfristen

Steuerpflichtige haben Anspruch auf 0.75 % Skontoabzug, wenn sie den für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis zum 1. Juli vollständig bezahlen.

Ratenzahlungen:

  • 1. Rate bis zum 31. Oktober
  • 2. Rate bis zum 31. Dezember
  • 3. Rate bis zum 28. Februar 

Falls die Ratenzahlungen nicht eingehalten werden, ist der gesamte Betrag bis 31. Dezember zu bezahlen. Der Verzugszins ist ab diesem Datum geschuldet.

Veränderte Einkommensverhältnisse

Steuerpflichtige, die bereits wissen, dass sich ihr Einkommen im laufenden Jahr stark verändert, können beim Steueramt schriftlich beantragen, dass ihnen eine höhere oder tiefere provisorische Steuerrechnung ausgestellt wird. Um allenfalls vom Skonto profitieren zu können, müsste diese Meldung bis spätestens 15. Juni bei uns eintreffen.

Verzugszins

Für verspätet geleistete Zahlungen ist gemäss § 23 der Steuerbezugsverordnung (SRSZ 172.212) ein Verzugszins ab Verfall der Steuerbeträge geschuldet.

Vergütungszins

Steuerbeträge, die auf Grund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind gemäss § 22 der Steuerbezugsverordnung (SRSZ 172.212) von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen.

Zugehörige Objekte

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