Hinterlegung letztwillige Verfügung

Im Kanton Schwyz sind gemäss § 40 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100) die Einwohnerämter die Hinterlegungsstelle für Testamente sowie Ehe- und/oder Erbverträge. Das Einwohneramt registriert die letztwillige Verfügung und hinterlegt dieses an einem sicheren Ort. Im Todesfall wird die letztwillige Verfügung dem Einzelrichter zur amtlichen Eröffnung weitergeleitet.

Bitte beachten Sie:

  • Die letztwillige Verfügung soll keine Bestattungswünsche oder Anleitungen im Todesfall enthalten, da die Eröffnung dieser Verfügung meist erst nach Monatsfrist erfolgt.
  • Für die Abgabe einer letztwilligen Verfügung ist am Schalter ein amtliches Ausweisdokument - wie ID oder Pass - vorzuweisen.
  • Bei verheirateten Personen sind zwingend beide Ehepartner am Schalter für eine Änderung oder Rückgabe erforderlich.

Preis

CHF 40.- (einmalig)

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