Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.

Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Gemeinderates. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der geplanten Betriebseröffnung versehen mit allen nötigen Unterlagen (siehe unten angefügt unter Publikationen) einzureichen.

Rauchverbot

Das "Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen" schreibt vor, dass in Gastgewerbebetrieben nicht geraucht werden darf. Restaurationsbetriebe haben aber die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten. Ebenso können Betriebe unter 80 m² Gesamtfläche als Raucherlokale geführt werden. Beides muss von der Gemeinde bewilligt werden. Die nötigen Dokumente finden Sie ebenfalls unten angefügt unter Publikationen.

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