Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann kostenlos beim Einwohneramt beantragt werden. Die Adress- und Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.

Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannten).

Gestützt auf § 14 Abs. b des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG, SRSZ 140.410) werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen weitergegeben, sofern die  gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z.B. beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, beispielsweise Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).

Hier finden Sie die Vorlage zur Beantragung einer Adress- und Datensperre.

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