Alimentenhilfe
Zuständiges Amt: Soziales Trennungen und Scheidungen sind einschneidende Ereignisse im Leben der Betroffenen. Neben den persönlichen Herausforderungen stellen sich oft auch finanzielle Fragen. Alimente sind Unterhaltsbeiträge an aus einer Ehe oder Partnerschaft stammenden Kindern sowie an geschiedene oder in ehelicher Trennung lebende Personen. Alimentenbevorschussung Es können nur Unterhaltsbeiträge für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bevorschusst werden. Die Höhe richtet sich nach dem festgelegten Betrag im Gerichtsurteil oder dem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag. Dieser Betrag ist jedoch gesetzlich in ihrer Höhe begrenzt. Zudem spielen Einkommen und Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils (sowie Stiefelternteil oder eingetragenem Partner) eine Rolle. Eine Bevorschussung kann ausgerichtet werden, wenn der obhutsberechtigte Elternteil ein Mindesteinkommen nicht erreicht. Alimenteninkasso Für den nicht bevorschussten Teil der Kinderalimente oder die Ehegattenalimente bietet die Gemeinde eine Inkassohilfe an. Voraussetzungen für Alimentenbevorschussung oder Alimenteninkasso
Dokument Antrag_fur_die_Alimentenbevorschussung.pdf (pdf, 96.1 kB)
|