Wir beraten Sie bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben und leiten die erforderlichen Bewilligungsverfahren ein.

Dienstleistungen:

  • telefonische und schriftliche Auskünfte
  • Termin nach Vereinbarung

Baugesuche:

  • elektronisches Baubewilligungsverfahren - bitte registrieren Sie sich hier für eBau
  • Erklärungsvideo Amt für Raumentwicklung Kanton Schwyz

  • Baugesuche in der Planauflage können auf eBau eingesehen werden

  • Katasterpläne sind bei einem Geometer zu bestellen oder können über den GeoShop bezogen werden.

Die Bauprojekte unterstehen folgenden Bestimmungen:
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, ist bei der Standortgemeinde ein Baugesuch einzureichen. Wir erteilen die weiteren Auskünfte und beraten Sie gerne.

Rechtsgrundlagen:

  • Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100)
  • Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 (VVzPBG, SRSZ 400.111)
  • Baureglement und Zonenplan der Gemeinde Schübelbach vom 1. Januar 2017.

Gesuchsunterlagen:
Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • elektronisch erfasstes Baugesuch inkl.:
    • Pläne (Situation, Grundrisse, Schnitte und Ansichten)
    • aktueller Grundbuchauszug
    • Wohnraumerhebung, soweit erforderlich
    • weitere Unterlagen, soweit erforderlich (Nachweis für wirksame Schutzmassnahmen z.B. Objektschutz zur Risikoreduktion, Lärmschutznachweis, Umweltverträglichkeitsbericht, kubische Berechnung, Ausnützungsberechnung, Parkplatzberechnung etc.).

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz elektronischer Einreichung weiterhin zwei komplette Dossiers in Papierform beim Bauamt Schübelbach einzureichen sind, bis auf kantonaler Stufe die rechtlichen Voraussetzungen für die digitale Unterschrift geschaffen sind. Das Gesuch gilt als eingereicht, sobald die unterzeichneten Papierdossiers dem Bauamt vorliegen. 

Verfahren:
Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG § 75 ff.) sieht folgende Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor:

  • ordentliches Verfahren (Normalfall, Ablauf siehe unten)
  • vereinfachtes Verfahren (kleinere Vorhaben oder Änderungen bewilligter Vorhaben, ohne Auflage und Publikation, Anschreiben der Nachbarn)
  • Meldeverfahren (geringfügige Bauvorhaben) 

Ordentliches Verfahren: 

Ablauf Erläuterungen
Eingabe Baugesuche sind stets bei der Standortgemeinde des Bauvorhabens einzureichen. Dies gilt gleichermassen für Gesuche innerhalb und ausserhalb der Bauzonen.
   
Öffentliche Auflage Nach der formellen Prüfung und der Abnahme des Baugespanns publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 20 Tagen öffentlich auf, dies ist auf eBau einsehbar.
   
Einsprachen Innert der Auflagefrist sind Einsprachen gegen das Baugesuch schriftlich, mit Antrag und Begründung bei der Gemeinde einzureichen. Diese stellt die Einsprachen dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zu.
   
Kantonale Bewilligungen Nach der formellen Prüfung stellt die Gemeinde das Gesuch der Baugesuchszentrale zu. Diese holt die erforderlichen Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und allenfalls Bewilligungen des Bundes und der Bezirke ein. Sie erstellt den kantonalen Gesamtentscheid und leitet diesen gegen Verrechnung der Gebühren an die Gemeinde weiter.
   
Baubewilligung Die Gemeinde erteilt anschliessend die kommunale Baubewilligung unter Einschluss des kantonalen Gesamtentscheides und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung.
   
Rechtsmittelfrist Ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können der Gesuchsteller und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde hat schriftlich, mit Antrag und Begründung zu erfolgen.

Abteilungsübergreifende Dienstleistungen:

Externe Ansprechpersonen:

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