Eine Erbbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist gebührenpflichtig. Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts March.

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