Unser Ziel ist es, Sie in Ihrem Bestreben zu unterstützen, Ihre soziale und finanzielle Selbstständigkeit raschmöglichst wiederzuerlangen.


Wer kann die Hilfe in Anspruch nehmen und was benötigen wir?

Alle Personen, die volljährig sind und Wohnsitz in der Gemeinde Schübelbach haben. Zur Beurteilung der Sachlage und Hilfestellung müssen Sie vor Beginn der Beratung ein Gesuchsformular mit Angaben zur persönlichen und finanziellen Situation ausfüllen.


Welche Leistung erwarten wir von Ihnen?

Wir setzen als Selbstverständlichkeit voraus, dass wir uns gegenseitig mit Respekt und Achtung begegnen. Wir erwarten, dass Sie uns offen und unaufgefordert sämtliche für die Erhebung und Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nötigen Informationen / Angaben vermitteln. Dies in Bezug auf Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Ihre Erwerbssituation, Ihre Wohn- und Lebenssituation sowie auf weitere wichtige Ereignisse und Begebenheiten, welche für den Beratungsprozess wichtig sein könnten.
Wir erwarten, dass sie aktiv mitwirken und sich ernsthaft um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit bemühen.


Welches sind Ihre Rechte ?

Sie haben das Recht auf eine vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben und Akten – unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Alle Entscheide basieren auf einer rechtsverbindlichen gesetzlichen Grundlage. Wenn Sie mit einem Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen innerhalb von 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde führen.


Wie wird die wirtschaftliche Hilfe berechnet ?

Die Berechnungen erfolgen nach den SKOS-Richtlinien, sowie den von der Fürsorgebehörde festgelegten internen Richtlinien. Der Bedarf wird den gesamten Einkünften gegenübergestellt. Eine allfällige Differenz wird als wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt. Ausbildungskosten, Steuern oder Schulden können nicht berücksichtigt werden. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstützungspflicht. Die gleiche Voraussetzung gilt im Regelfall ebenfalls für Konkubinatspaare.


Was geschieht bei Missbrauch ?

Wird Sozialhilfe unrechtmässig bezogen, so entscheidet die Behörde über eine allfällige Strafanzeige und andere angepasste Sanktionierungen.


Müssen Sozialhilfeleistungen zurückerstattet werden ?

Grundsätzlich müssen Sozialhilfeleistungen zinsfrei zurückerstattet werden, sofern Sie in günstige Verhältnisse gelangen. Sozialhilfe, welche durch unwahre Angaben, unter Angabe von falschen Tatsachen oder Verheimlichung von Fakten erschlichen wird, wird unterbrochen und unterliegt ebenfalls der Rückerstattungspflicht. Bei Eltern oder Kindern, die in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, wird die Verwandtenunterstützungspflicht geprüft.


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Zugehörige Objekte

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