Gemäss § 88 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauten und Anlagen auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben zu kontrollieren. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten.

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