Halteplätze für Fahrende

Gestützt auf § 70 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) kann die Gemeinde den Fahrenden das Aufstellen von Wohnwagen und deren Benützung ausserhalb von Campingplätzen an geeigneten Standorten gestatten.

Für eine Bewilligung eines vorübergehenden Standplatzes ist der Gemeindekanzlei bis spätestens 21 Tage vor Beginn der Bewilligung das entsprechende Gesuch einzureichen. Weiterführende Informationen finden Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Zugehörige Objekte

Name
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