Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist verboten, weil es eine erhebliche Belastung durch Feinstaub und weitere Schadstoffe erzeugt. Verstösse werden geahndet und Ausnahmen sind durch das Amt für LandwirtschaftExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. oder durch den zuständigen RevierförsterExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. bewilligen zu lassen.

 

Ein grösseres, qualmendes Astfeuer produziert in sechs Stunden etwa gleich viel Russ und Rauchpartikel wie 250 Autobusse während eines ganzen Tages. Das Verbrennen von Abfällen in privaten Feuerungsanlagen (Chéminée) ist strafbar. Im Übertretungsfall kann der Verursacher mit einer Busse bestraft werden.

Zugehörige Objekte

Name VornameFunktionAmtsantrittKontakt
Name Download